Impressum

Verantwortlich für den Inhalt

Congress Center GmbH Zell am See
Brucker Bundesstraße 1a
A-5700 Zell am See

Telefon +43 6542 47475 0
E-Mail: info@fpcc.at
Home: www.fpcc.at

Information lt. ECG

Firmenbuch: FN 277801 g
UID: ATU62529758

Offenlegung gemäß Mediengesetz §25

Geschäftsführung: Herr Mag. Oliver Stärz
Blattlinie: Information zu unserem Kongresszentrum, Veranstaltungen und Leistungen.

Unternehmensgegenstand

Congress Center GmbH ist ein Unternehmen mit dem Schwerpunkt Veranstaltungen (Konzerte, Vernissagen, Tagungen...)

Herausgeber bzw. Medien-Inhaber
Congress Center GmbH Zell am See

Art und Höhe von Beteiligungen
75% Gemeinde Zell am See; 25% Zell am See-Kaprun Tourismus GmbH

Copyright Design und technische Umsetzung

CONECTO Business Communication GmbH
Werbung  |  Internet  |  EDV-Technik
www.conecto.at
  |  August 2013
   

Bildnachweis

Ferry Porsche CONGRESS CENTER, Huber Fotografie, Tourismusverband Zell am See - Kaprun, Schmittenhöhebahn AG, Montée Austria GmbH, Event Impuls Veranstaltungsorganisation Mag. Eva Harmos & Eva-Lotta Hartweger Ges.n.b.R, Hubert Wörister (Die Viehofner), RTS Regionalfernsehen GmbH, bigfoot-design.at GmbH

 


Haftungsausschluss

Google Datenschutz
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Inhalt des Onlineangebotes
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Copyright/Haftung

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Sonstiges

Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.

Online Streitbeilegung

Die EU-Kommission bietet eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. „OS-Plattform“). Diese OS-Plattform dient als Online-Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zu vertraglichen Verpflichtungen aus Online-Kaufverträgen. Die Schlichtungsstelle ist unter folgendem Link erreichbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Unsere Mailadresse für Schlichtungsangelegenheiten: info@fpcc.at

Barrierefreiheit

Unsere Webseite ist leider für Personen mit körperlichen Einschränkungen wie zum Beispiel Sehen, Hören oder Motorik nicht vollständig funktionsfähig. Wir entschuldigen diesen Umstand und sind gerne bereit hier über andere Kanäle unsere Dienstleistungen und Angebote zu erläutern. Gerne verweisen wir an dieser Stelle auf die Schlichtungsstelle für Behindertengleichstellung des Sozialministeriums der Republik Österreich.

Schlussbemerkung

Wir haben im Sinne der besseren Lesbarkeit der Inhalte dieser Webseite oder entweder die männliche oder weibliche Form von personenbezogenen Bezeichnungen gewählt. Dies impliziert keinesfalls eine Benachteiligung des jeweils anderen Geschlechts. Wenn wir also zum Beispiel von Unternehmern oder Mitarbeitern sprechen, meinen wir gleichermaßen und selbstverständlich auch Unternehmerinnen und Mitarbeiterinnen. Alle Informationen sprechen Frauen und Männer gleichermaßen an.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 25.06.2014

1. Anwendungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen finden auf alle Vereinbarungen zwischen der Congress Center GmbH Zell am See (in der Folge FPCC genannt) und dem Vertragspartner Anwendung, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.

2. Vertragsbedingungen
Die Räume und Flächen im FERRY PORSCHE CONGRESS CENTER ZELL AM SEE werden entsprechend den getroffenen Vereinbarungen zur Verfügung gestellt. Sie dürfen nur gemäß den Vereinbarungen vom dazu Berechtigten und nur zur vereinbarten Zeit sowie ausschließlich zum festgelegten Zweck verwendet werden.

3. Befugnisse
Es wird vorausgesetzt, dass der Veranstalter über die erforderlichen rechtlichen Befugnisse und Zulassungen für die Durchführung von Veranstaltungen verfügt. Weiters wird die Kenntnis sämtlicher in diesem Zusammenhang geltenden Vorgaben und Richtlinien zu Grunde gelegt.

4. Vertragsobjekt
Die Räume, Flächen und Einrichtungen im FERRY PORSCHE CONGRESS CENTER ZELL AM SEE werden von der FPCC ausschließlich aufgrund der getroffenen Vereinbarung (Mietvereinbarung) bereitgestellt und übergeben. Jegliche Änderung an diesen Räumen, Einrichtungen etc. bedürfen der schriftlichen Zustimmung der FPCC. Befestigungen von Dekorationen, Werbematerial etc. am baulichen Objekt bedürfen ebenfalls der schriftlichen Zustimmung durch die FPCC.

5. Behandlung des Vertragsobjektes
Sämtliche zur Verfügung gestellten Räume, Flächen, Einrichtungen usw. sind widmungsgemäß, sorgsam und pfleglich zu behandeln. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit sind sie im gleichen Zustand zurückzustellen, in dem sie sich vor der Benützung befunden haben.

6. Übergabe des Vertragsobjektes
Die Übergabe der Vertragsobjekte erfolgt im Zuge einer Begehung, bei der der Vertragspartner oder sein Bevollmächtigter und ein Vertreter der FPCC anwesend sind. Allfällige Mängel sind bei sonstigem, ausdrücklichen Verzicht des Vertragspartners auf ihre spätere Geltendmachung unverzüglich anzuzeigen. Die Begehungstermine müssen vom Vertragspartner ausdrücklich mit der FPCC vereinbart werden. Diese richten sich in der Regel an die schriftlich festgelegten Benützungszeiten. D.h. vor und nach Beginn bzw. Ende der Auf- und Abbauzeit. Kleine, technisch bedingte Abweichungen sowie Abweichungen in Farbtönen (Dekoration, etc.) gelten nicht als Mängel. Im Falle irgendwelcher Beschädigungen (jeglicher Art wie z.B. Wände, Leisten, Fußböden, Leitungen, Mobiliar, technische oder bauliche Einrichtungen, etc.) ist dies der FPCC unverzüglich zu melden bzw. der Vertragspartner wird seitens der FPCC informiert. Die Wiederherstellung erfolgt zum nächstmöglichen Zeitpunkt auf Kosten des Vertragspartners.

7. Benützungszeit
Die Benützungszeiten sind einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern festgelegt. Während dieses Zeitraumes ist bei Veranstaltungen für Besucher und Aussteller, bei Auf- und Abbauarbeiten nur für Aussteller das FERRY PORSCHE CONGRESS CENTER ZELL AM SEE geöffnet. Außerhalb dieser Zeiten ist der Aufenthalt im FERRY PORSCHE CONGRESS CENTER ZELL AM SEE nur in begründeten Fällen und nach schriftlicher Zustimmung der FPCC zulässig. Für daraus entstehende zusätzliche Bereitstellungs- und Betriebskosten behält sich die FPCC vor, dem Veranstalter ein dementsprechendes Entgelt in Rechnung zu stellen. Vor und nach den offiziellen Auf- und Abbau- oder Veranstaltungszeiten werden die Räumlichkeiten nur Grundtemperiert.

8. Zutrittsrecht
Den zuständigen amtlichen Organen, Behördenvertretern und Vertretern der FPCC ist der Zutritt zu den vertragsgegenständlichen Räumen und Flächen jederzeit zu ermöglichen. Es steht der FPCC frei einzelnen Personen und Personengruppen ohne Begründung den Zutritt zu verweigern.

Das Betreten des FERRY PORSCHE CONGRESS CENTER ZELL AM SEE mit Hunden und anderen Haustieren ist ausnahmslos verboten!

9. Bevollmächtigte
Bevollmächtigte des Vertragspartners gelten als ermächtigt, behördliche Weisungen bzw. sonstige Beanstandungen und Erklärungen auch seitens der FPCC mit verbindlicher Wirkung für den Vertragspartner entgegenzunehmen. Namen der Bevollmächtigten sind bei Vertragsabschluss festzulegen.

10. Anwesenheitspflicht
Der Vertragspartner hat während der Dauer der Benützung dafür zu sorgen, dass er selbst oder ein Bevollmächtigter anwesend und ständig telefonisch erreichbar ist.

11. PreiseDie Preisliste der FPCC in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt der Veranstaltung ist Bestandteil der Mietvereinbarung.

12. Behördliche Bewilligungen, Genehmigungen, Kommissionierungen
Der Vertragspartner ist verpflichtet, zu seinen Lasten dafür zu sorgen, dass alle erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen rechtzeitig vorliegen. Behördliche Auflagen sind umgehend auf eigene Kosten zu erfüllen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist nachzuweisen. Falls eine behördliche Kommissionierung vorgesehen ist, hat der Vertragspartner bzw. sein Bevollmächtigter daran teilzunehmen. Der Veranstalter oder ein befugter, kompetenter Vertreter muss beim Behördenrundgang (öffentliche Veranstaltung) anwesend sein und die Behebung der ihn betreffenden Mängel zuverlässig und rechtzeitig veranlassen.

13. Abgaben und Gebühren bei Veranstaltungen
Für die Anmeldung und das Abführen aller Abgaben und Gebühren ist der Vertragspartner verantwortlich. Sollte die FPCC direkt für solche Zahlungen in Anspruch genommen werden, hat sie der Vertragspartner schad- und klaglos zu halten.

Das FPCC ist verpflichtet, gemäß § 15 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957 in der Fassung der Gebührennovelle 1976 BGBI Ne. 668/76 vom 30.11.76, ein Prozent des Bruttorechnungsbetrages der Raummiete einzuheben und an das Finanzamt abzuführen.

14. Mündliche Mitteilungen
Bei Gefahr in Verzug (z.B.: während einer Veranstaltung) genügt die mündliche Mitteilung an den Vertragspartner oder an seinen Bevollmächtigten. Die schriftliche Bestätigung mündlicher Mitteilungen hat binnen 48 Stunden zu erfolgen.

15. Sofortmaßnahmen
Sollte sich der Vertragspartner oder sein Bevollmächtigter vor oder während der Veranstaltung oder vertragsgemäßen Benützung entfernen oder nicht erreichbar sein, so ist die FPCC ermächtigt, die ihr zweckdienlich erscheinenden Maßnahmen ohne vorhergehende Verständigung des Vertragspartners auf seine Haftung, Gefahr und Rechnung zu veranlassen.

16. Informationspflicht
Der Vertragspartner hat spätestens 3 Wochen vor Durchführung der Veranstaltung der FPCC schriftlich genaue Informationen über die Art und den Ablauf der Veranstaltung zu geben.

17. Publikumsveranstaltungen
Publikumsveranstaltungen unterliegen besonderen veranstaltungspolizeilichen Bestimmungen und Vorschriften. Auf die Einhaltung dieser Vorschriften wird ausdrücklich hingewiesen. Kontroll- und Sicherheitspersonal bei Großveranstaltungen stellt der Veranstalter, dies wird aber mit der FPCC bezüglich Kompetenz und  Aufgaben koordiniert.  Es dürfen nur gesetzlich befähigte Unternehmen zu Kontroll- und Sicherheitsdiensten heran gezogen werden. Die FPCC behält sich bei Veranlassung vor, die veranstaltungspolizeilich festgelegte Anzahl der erforderlichen Sicherheitspersonen zu erhöhen. Dies erfolgt ebenfalls auf Kosten des Veranstalters.

18. Veranstaltungsniveau
Die Ausstattung und Durchführung der Veranstaltung oder die Tätigkeit, die zur Erzielung des Vertragszweckes dient, muss dem Niveau und dem Ansehen des Hauses entsprechen.

19. Extremistische Veranstaltungen
Sollte sich bei einer Veranstaltung – auch kurzfristig – herausstellen, dass es sich um eine Extremistenveranstaltung handelt, hat die FPCC das Recht, kostenfrei und ohne jegliche Konsequenz vom Vertrag (es gilt hier keine Verfristung) zurückzutreten.

20. Gastronomische Versorgung
Die gastronomische Betreuung kann nur durch das von der FPCC hierzu exklusiv ermächtigte gastronomische Unternehmen erfolgen. Die Chef-Partie Birngruber Gastronomie GmbH ist der Exklusiv-Catering Partner von FPCC. Mit diesem sind die entsprechenden gesonderten Vereinbarungen zu treffen. Die Verabreichung von selbst mitgebrachten Speisen und Getränken ist nicht gestattet.

21. Hauseigene Anlagen
Hauseigene Anlagen dürfen nur unter Anleitung des Haustechnikers bedient werden. Hausfremde Anlagen/Geräte müssen von der FPCC genehmigt werden und dürfen nur unter Aufsicht des Hauspersonals installiert werden.

22. Einbringen von Gegenständen
Sachen, welcher Art auch immer, dürfen nur nach vorheriger Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern eingebracht werden. Über die Zeit und Art der Anlieferung sowie einer allfälligen Lagerung ist das Einvernehmen herzustellen. Bei der Einbringung sind die behördlichen Vorschriften zu beachten. Für Gegenstände aller Art (auch Maschinen, Geräte, etc.) die ins FERRY PORSCHE CONGRESS CENTER ZELL AM SEE eingebracht werden, wird von der FPCC keine wie auch immer geartete Haftung übernommen. Alle Gefahren gehen zu Lasten des Vertragspartners und dieser hat u.a. die FPCC von allfälligen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten. Eine Bewachung wird von der FPCC nicht gestellt. Die FPCC haftet nicht für entfernte oder verwahrte Gegenstände aller Art.

Bauliche Veränderungen sind generell nicht zulässig. Für Ausstellungen, Messebauten, Zelte und Aufbauten mit erhöhtem Anteil an elektrischen Einrichtungen im Inneren des Hauses und am Freigelände ist vor Beginn der Veranstaltung ein normgerechtes Elektroattest (Befund) vorzulegen. Bei der Errichtung von Messe- und Ausstellungskojen ist der FPCC ein maßstabsgetreuer Plan vorzulegen, der die Einhaltung der Fluchtwege und Notausgänge nachweist. Der Plan wird nach Prüfung freigegeben und ist exakt umzusetzen.

23. Bewachung
Die FPCC übernimmt keine Haftung für die vom Veranstalter oder einen Aussteller eingebrachten Gegenstände, insbesondere wird kein Ersatz für beschädigte oder gestohlene Güter geleistet. Das Aufsichtspersonal der FPCC ist nicht befugt, Aufträge irgendwelcher Art vom Veranstalter/Aussteller entgegenzunehmen. Die FPCC haftet in keiner Weise für entgegen dieser Bestimmung erteilte bzw. angenommene Aufträge. Für die Bewachung der Veranstaltung kann der Veranstalter über die FPCC einen Bewachungsauftrag bei einem von der FPCC ausgewählten und zugelassenen Bewachungsunternehmen erteilen. Das Vertragsverhältnis über die Bewachung kommt unmittelbar zwischen dem Veranstalter und dem Bewachungsunternehmen zustande. Eine Haftung für jedwede Schadensfälle ist seitens der FPCC ausgeschlossen. Firmeneigene Bewachungen bedürfen einer gesonderten Genehmigung durch die FPCC. Firmeneigene Bewachungen, die sich vor, während und nach Veranstaltungen am Gelände befinden, haben ferner folgende Bestimmungen einzuhalten: Die Wachpersonen müssen sich vor Dienstantritt melden. Durch Eintragung des eigenen Namens sowie Datum und Ankunftszeit in eine dafür vorgesehene Liste ist die Anwesenheit zu bestätigen. Bei Ende der Bewachungszeit und vor Verlassen des Geländes müssen sich die Wachpersonen abmelden, der seinerseits gleichzeitig das Zeitende der Bewachung in der vorgenannten Liste vermerkt. Die Bewachungspersonen dürfen sich nur im Veranstaltungsbereich, wo dies zur Durchführung ihres Auftrages erforderlich ist, aufhalten. Das Betreten und Verlassen des Veranstaltungsbereiches muss auf dem kürzesten und direkten Weg über das Congress Büro erfolgen. Bei Nichteinhaltung dieser Auflage geht die FPCC davon aus, dass sich die angetroffene Person unberechtigterweise auf dem Gelände aufhält und behält sich besondere Maßnahmen bzw. die Verweisung vom Gelände sowie die Geltendmachung weiterer Ansprüche vor.

24. Abhanden gekommene Gegenstände
Die FPCC haftet nicht dafür, wenn dem Vertragspartner, seinen Beschäftigen, Beauftragten, Besuchern oder Gästen während oder im Zusammenhang mit Veranstaltungen Gegenstände, Geldwerte oder dgl. abhanden kommen; dies gilt auch für Diebstähle. Sachversicherungen (z.B.: Diebstahls-, Einbruchs- und Feuerschäden) sind vom Veranstalter selbst abzuschließen. Bei Bedarf ist eine adäquate Versicherung nach Wunsch möglich.

Die FPCC ist berechtigt, bei allen oben angeführten Personen Personenkontrollen zur Prävention oder zum Nachweis allfälliger Vermögensdelikte durchzuführen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, eine Barkaution in einer von der FPCC zu bestimmenden Höhe zur Abdeckung allfälliger von oben aufgezählten Personen verursachten Schäden zu erlegen.

25. Fremdgeräte und Maschinen
Das Verwenden von Geräten und Maschinen, die nicht von der FPCC zur Verfügung gestellt werden, sind nur mit schriftlicher Zustimmung der FPCC erlaubt. Der Veranstalter hat sich über die für Österreich geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie nach den Arbeitsschutzbestimmungen, allen gesetzlichen, behördlichen, berufsgenossenschaftlichen und sonstigen Unfallverhütungsbestimmungen und anderen Sicherheitsbestimmungen zu informieren und diese einzuhalten, sodass Benutzer, Dritte und bauliche Einrichtungen bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller Art (auch für Leben oder Gesundheit) geschützt sind. In keinem Fall dürfen Maschinen und Geräte ohne Schutzeinrichtung aufgestellt oder vorgeführt werden. Neben diesen allgemeinen Vorschriften sind alle anderen geltenden Spezialvorschriften und Bestimmungen für Bau, Konstruktion, elektrische Ausrüstung und technische Ausführung jeder Art, auch wenn sie hier nicht im Einzelnen genannt sind, zu beachten. In den Veranstaltungsräumen dürfen Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor nicht betrieben werden. Fahrzeuge mit Verbrennungsmaschinen dürfen nicht mit eigener Kraft in das Gebäude fahren. Sofern Maschinen und Geräte mit leicht flüchtigen Kraftstoffen (Benzin, Benzol, Flüssiggas und ähnlichem) im Veranstaltungsraum aufgestellt werden, müssen deren Kraftstoffbehälter vor dem Einbringen in den Raum entleert und ihre Einfüllöffnung verschlossen sein. Die Batterie ist auszubauen bzw. abzuklemmen. Motor und Karosserie müssen von Öl gut gereinigt sein.

Die Licht-, Lautsprecher- und sonstigen technischen Anlagen dürfen nur durch hauseigenes Personal oder durch die von der FPCC genehmigten konzessionierten Fachunternehmen installiert werden.

26. Dekoration
Bei Gebrauch von Doppelklebebändern zur Anbringung von Böden, Dekorationen udgl. dürfen ausschließlich die von der FPCC genehmigten Klebebänder verwendet werden. Dekorationsteile im Publikumsbereich und auf der Bühne müssen entsprechend der Ö-Norm B3800 B1 Q1 TR1 schwer brennbar, schwach qualmend und nicht tropfend sein. Ein Attest über das Brandverhalten ist auf Verlangen vorzulegen. Jegliche Anbringung von Beschriftung, Logos, Transparenten, Fahnen udgl. ist mit den Verantwortlichen der FPCC abzusprechen. Grundsätzlich dürfen nur Materialien verwendet werden, die rückstandsfrei entfernt werden können.

27. Bodenbeläge
Zur Auslegung von Räumlichkeiten mit verschiedenen Bodenbelägen dürfen nur selbst liegende Teppichböden oder Platten verwendet werden. Das Aufkleben von Bodenbelägen oder selbstklebenden Teppichfliesen ist untersagt. Einzig die Verwendung von unter Pkt. 26 genannten Klebebänder ist gestattet, die nach der Veranstaltung vom Vertragspartner rückstandsfrei entfernt werden müssen.

28. Abbau und Abtransport
Der Abbau und Abtransport der eingebrachten Gegenstände muss fachgemäß durchgeführt und bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt erfolgt bzw. beendet sein, widrigenfalls die FPCC berechtigt ist, alle eingebrachten Gegenstände, unabhängig davon in wessen Eigentum sie stehen, zu Lasten und auf Gefahr des Vertragspartners entfernen und verwahren zu lassen. Verpackungsmaterial und Transportkisten sind vor Beginn der Veranstaltung außer Haus zu bringen. Wird Restmüll, Papier, Karton und sonstiger Müll vom Veranstalter nicht rechtzeitig entfernt, so veranlasst dies die FPCC auf dessen Rechnung.

29. Abfallentsorgung
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen hat der Veranstalter für die Entsorgung von Müll aller Art, der durch die Abhaltung von Veranstaltungen bzw. durch den Auf- und Abbau entsteht, Sorge zu tragen. Die anfallenden Materialien sind durch den Veranstalter oder eine durch ihn beauftragte Entsorgungsfirma unter Berücksichtigung der Trennung wieder verwertbarer Materialien (Papier, Kartonagen, Glas, Metall, Plastik, etc.) vom Restmüll zu entfernen. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die FPCC berechtigt, die Beseitigung auf Kosten des Vertragspartners zu veranlassen. Diese Regelung gilt nicht für Abfälle, welche durch gastronomische Leistungen des FPCC Hauscaterers entstehen.

30. Reinigung
Die Regelung bezüglich einer Endreinigung der gemieteten Räume geht aus dem jeweiligen Angebot bzw. der jeweiligen Auftragsbestätigung hervor. Darin angeführte Hinweise betreffend einer „üblichen Beanspruchung“ beziehen sich auf folgende Annahmen:

Die gemieteten Räume und die damit verbundenen Flächen (Stiegenhaus, Foyer, Lifte, WC´s, etc.) werden soweit beansprucht, dass diese im Nachhinein durch eine einmalige Feuchtreinigung des Bodens wieder benutzbar gemacht werden können. Darüber hinaus notwendige Reinigungen von Wand- und Glasflächen, Möbeln, usw. sind bei einer üblichen Beanspruchung nicht inkludiert.

Wenn der Vertragspartner eine Grundreinigung, Zwischenreinigung oder Sichtreinigung der Räume oder einzelner Gegenstände wünscht, kann er hierfür eine entsprechende Reinigung auf seine Kosten beantragen. Die Reinigung erfolgt durch die Vertragsreinigungsfirma der FPCC – Veranstaltereigenes Reinigungspersonal ist nicht gestattet.

31. Verteilen/Verkaufen von Waren oder Drucksachen
Das Verteilen oder Verkaufen von Waren, Drucksachen, Lebensmittel oder sonstiger Gegenstände auf dem gesamten Gelände (auch Freiflächen) des FERRY PORSCHE CONGRESS CENTER ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der FPCC gestattet. Der Vertragspartner hat für alle dafür notwendigen behördlichen Genehmigungen zu sorgen und haftet für die Bezahlung aller Abgaben (z.B. Steuern, etc.). Bei direkter Inanspruchnahme der FPCC hat sich der Vertragspartner schad- und klaglos zu halten.

32. Werbemaßnahmen
Über die beabsichtigen Werbemaßnahmen des Vertragspartners ist die FPCC rechtzeitig zu informieren. Dem Vertragspartner stehen die gemieteten Flächen für Werbezwecke zur Verfügung. Die FPCC kann Vorschriften zur Gestaltung mit Rücksicht auf das Gesamtbild erlassen. Werbemaßnahmen außerhalb der gemieteten Räume und Flächen sind nur nach schriftlicher Zustimmung durch die FPCC gestattet. Die FPCC hat das Recht, unbefugt angebrachte oder unbefugt ausgeübte Werbung ohne Anhörung des Vertragspartners und ohne Anrufung gerichtlicher Hilfe zu unterbinden und auf Kosten des Vertragspartners zu entfernen. Bei Streitigkeiten über die Zulässigkeit einer Werbung entscheidet die FPCC unter Ausschluss des Rechtsweges. Die Entscheidung der FPCC ist endgültig.

Der Gebrauch des FERRY PORSCHE CONGRESS CENTER – Logos (Wellen, Schriftzug und Farbe) und des Schriftzuges FERRY PORSCHE CONGRESS CENTER bedarf der ausdrücklichen Genehmigung der Geschäftsleitung der FPCC. Für die Ankündigung einer Veranstaltung darf nur die von der FPCC genehmigte Benennung verwendet werden. Diese lautet, falls von der FPCC nicht anders vorgegeben: FERRY PORSCHE CONGRESS CENTER ZELL AM SEE.

33. Fotografische Betreuung
Das Fotografieren aller Veranstaltungen im FERRY PORSCHE CONGRESS CENTER erfolgt ausschließlich durch den von der FPCC beauftragten Fotografen.

34. Technische Störungen
Für technische Störungen sowie Unterbrechungen oder Störungen der Energieversorgung (Strom, Wasser, Wärme etc.), falls sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von Mitarbeitern und Beauftragten der FPCC verursacht wird, sowie für Betriebsstörungen jeglicher Art, übernimmt die FPCC keine Haftung.

35. Aufzeichnungen und Übertragungen
Zur Herstellung und Verwendung von Ton- oder Filmaufzeichnungen sowie von Tonträger-, Rundfunk- und TV-Aufnahmen ist die schriftliche Genehmigung der FPCC einzuholen. Ein Mitschnitt (Ton und/oder Bild) ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vertragspartners unter Hinweis auf die Rechtsgrundlage möglich. Für Musikdarbietungen unter Verwendung von Ton- und Bildträgern aller Art, sind die Wiedergaberechte von der AKM zu erwerben. Der Vertragspartner ist nach dem Gesetz verpflichtet, die entsprechende Genehmigung rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bei der AKM zu beantragen. Im Unterlassungsfall muss der Vertragspartner mit Schadenersatzansprüchen nach dem Urheberrechtsgesetz rechnen.

36. Parkplätze
Im unmittelbaren Umfeld ist das Parken nicht erlaubt. Das im Innenstadtbereich gelegene FERRY PORSCHE CONGRESS CENTER verfügt lediglich über eine Ladezone, welche jedoch nicht als Parkplatz genehmigt ist. Unter dem Ferry Porsche Congress Center und direkt daneben stehen 400 Tiefgaragenplätze zur Verfügung (privater Betreiber).

37. Garderobe
Die Aufstellung der Garderobe in ausreichendem Umfang wird mit dem Veranstalter vereinbart. Die Garderobe wird auf Wunsch/Bedarf von der FPCC bzw. Garderobenpächter betreut. Die dadurch entstehenden Kosten müssen durch die Garderoben-Benützern (Garderobe gegen Entgelt) oder den Veranstalter abgedeckt werden. Für eine ausreichende Versicherung bei betreuter bzw. bewachter Garderobe sorgt die FPCC. Bei unbetreuter Garderobe wird keine Haftung von Seiten der FPCC übernommen.

38. Lieferungen / Sendungen
Nicht zugeordnete Güter werden von der FPCC nicht übernommen. Für deklarierte Veranstaltungen bestimmte Güter werden von der FPCC übernommen, wobei eine Haftung seitens der FPCC nicht übernommen wird.

39. Mitarbeiter
Alle im FERRY PORSCHE CONGRESS CENTER tätigen und über Auftrag arbeitenden Firmen sind verpflichtet, die arbeitsrechtlichen aktuellen gesetzlichen Bestimmungen in Anwendung zu bringen.

40. Haftung
Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko der von ihm durchgeführten Veranstaltung, einschließlich der Vorbereitung des Aufbaues, der Abwicklung und des Abbaues. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden – auch Folgeschäden -, die von ihm, von ihm beauftragten oder beschäftigten Personen, von seinen Bevollmächtigten, sowie von seinen Besuchern, Gästen, zu wessen Nachteil auch immer, verursacht werden.

Dies gilt insbesondere für:

· Schäden am Gebäude und Inventar infolge der Veranstaltung,
· Beschädigungen beim Einbringen von Gegenständen sowie bei Auf- und Abbauarbeiten,
· alle Folgen, die sich aus dem Überschreiten der vereinbarten Besucherhöchstzahl sowie aus einer unzureichenden Besetzung des Ordnerdienstes ergeben,
· alle Schäden, die sich aus verspäteter oder  vertragswidriger Räumung ergeben, insbesondere auch wegen Nichtvermietung oder einer nur zu einem geringeren Entgelt möglichen Vermietung, einschließlich Abgeltung für Ruf- und Kreditschädigung.

Der Vertragspartner verpflichtet sich ausdrücklich, fachlich qualifiziertes Personal heranzuziehen.

Schäden, die auf den Veranstalter oder den Veranstalter-Beauftragten zurückzuführen sind, werden dokumentiert und deren Behebung von der FPCC veranlasst. Dies geschieht auf Rechnung des Veranstalters.

Den Anweisungen des für die Veranstaltung zuständigen Personals der FPCC ist unbedingt und jederzeit Folge zu leisten.

Die FPCC haftet ausschließlich für Schäden, die sie oder eine Person, für die sie einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

Die FPCC übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle, die Benutzer oder Besucher der Vertragsobjekte betreffen. Es empfiehlt sich daher, für diesen Schadensfall eine eigene Versicherung abzuschließen.

Der Vertragspartner ist dazu verpflichtet, sich über den Zustand aller Wege und Zufahrten, welche unter die Wegehalterung fallen, zu informieren und die FPCC auf etwaige Gefahrenquellen aufmerksam zu machen.

41. Unfälle / Versicherung
Die FPCC übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle, die Benützer oder Besucher der Vertragsobjekte betreffen. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass die FPCC für ihn eine Haftpflichtversicherung (Veranstalterhaftpflicht für Personen- und Sachschäden) abgeschlossen hat; für diese gelten die in Österreich geltenden Versicherungsbedingungen. Darüber hinausgehende Deckungswünsche sind mit der FPCC zu besprechen.

Grundsätzlich besteht in dieser Haftpflichtversicherung jedoch kein Versicherungsschutz für Schäden, die der FPCC zugefügt werden. Es empfiehlt sich daher, für diesen Schadensfall eine eigene Versicherung abzuschließen.

42. Sicherheitsvorschriften, Unfallverhütung und andere gesetzliche und behördliche Vorschriften
Der Vertragspartner (Veranstalter) ist verpflichtet, alle gesetzlichen, behördlichen und sonstigen geltenden Unfallverhütungsvorschriften beim Auf- und Abbau und während der Dauer der Veranstaltung einzuhalten. Dies schließt die von der FPCC erlassenen Sicherheitsbestimmungen ein.

Sämtlichen behördlichen Stellen und den Ordnungsorganen sowie Vertretern der FPCC ist jederzeit Zutritt zu den Veranstaltungen zu gewähren und ihren Weisungen folge zu leisten. Polizei, Feuerwehr und Sanitätsdienst sind bei Gefahr unverzüglich zu alarmieren. Die FPCC ist berechtigt, sich jederzeit von der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zu überzeugen. Die Geschäftsleitung der FPCC bzw. deren Vertreter sind befugt, die sofortige Beseitigung eines vorschriftswidrigen Zustandes auf Kosten des Veranstalters zu veranlassen, sowie den nicht vorschriftsmäßigen Betrieb jederzeit zu untersagen. Sie kann den Betrieb von Maschinen, Geräten, usw. jederzeit unterbinden und eine Wiederinbetriebnahme untersagen, wenn nach ihrem Ermessen deren Betrieb eine Gefährdung oder eine Schädigung des Ansehens des Ferry Porsche Congress Centers darstellt. Der Veranstalter ist verpflichtet, Auflagen und Veranlassungen aufgrund öffentlicher Notfallregelungen zu befolgen. Der Veranstalter haftet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch seine Veranstaltung und deren Betrieb oder durch seine Mitarbeiter sowie durch Dritte entstehen. Soweit örtliche gewerbe- und gesundheitspolizeiliche Genehmigungen erforderlich sind, sind diese durch den Veranstalter rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung zu beschaffen und bereitzuhalten. Die anfallenden Kosten aller gesetzlichen und behördlichen Vorschriften gehen direkt zu Lasten des Vertragspartners.

Im gesamten FPCC gilt Rauchverbot!

43. Brandschutztechnische Bestimmungen
Feuerlösch-, Brandmelde- und sonstige Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht verbaut, überspannt oder verstellt werden. Alle Gänge in den Räumen sowie die Ausgänge sind in voller Breite freizuhalten und dürfen nicht durch Aufbaumaterial, Transportmittel, Bauteile oder andere Gegenstände verstellt werden. Dies gilt auch für die Notausgänge. Anschließende Bereiche im Freien sind ebenfalls zu jeder Zeit freizuhalten. Die gekennzeichneten Feuerwehrzonen und die gesamte Fläche im Bereich vor dem Haupteingang sind unter allen Umständen freizuhalten.

Offenes Licht und Feuer (Kerzen, Teelichter, Duftlampen, u.ä.) dürfen nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch die FPCC aufgestellt werden. Weitere Zündquellen und gasbetriebene Geräte dürfen im gesamten Haus nicht aufgestellt und betrieben werden.

Bei der Montage von Scheinwerfern und anderen Wärmequellen ist im gesamten Haus darauf zu achten, dass diese ausreichend Abstand zu den Brandmeldern haben. Die Beurteilung dessen erfolgt durch Techniker der FPCC.

Sollen Pyrotechnik, Nebelmaschinen, Hazer und Trockeneis verwendet werden, ist dafür eine gesonderte Zustimmung der FPCC in Absprache mit der Feuerwehr zu erwirken. Die dafür erforderliche Abschaltung der Brandmeldeanlage bedingt die Anwesenheit von Organen der Feuerwehr während der Veranstaltung. Die Kosten dafür trägt der Veranstalter.

44. Besichtigungen
Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass die FPCC berechtigt ist, auch während der Vertragsdauer Besichtigungen in den vom Vertragspartner benützten Räumlichkeiten und Flächen durchzuführen, soweit hierdurch nicht der Vertragszweck oder berechtigte Interessen des Vertragspartners erheblich beeinträchtigt werden. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, eigenständig, ohne vorherige Vereinbarung, Besichtigungen durchzuführen.

45. Gewerbliche Ausübung
Entgeltpflichtige, gewerbliche und künstlerische Tätigkeit im FERRY PORSCHE CONGRESS CENTER im Rahmen einer Veranstaltung durch den Veranstalter bzw. auf dessen Veranlassung bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

46. Zahlungsbedingungen / Akontozahlung /Endabrechnung
Bei Vertragsabschluss wird eine Akontozahlung in der Höhe von 25 % der Buchungsbestätigung zuzüglich Umsatzsteuer verrechnet. Der in Rechnung gestellte Betrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.

Spätestens 1 Monat vor Beginn der Veranstaltung wird das voraussichtliche Mietentgelt, abzüglich allfälliger Akontozahlungen, zuzüglich Umsatzsteuer verrechnet. Der Rechnungsbetrag ist ebenfalls 14 Tage ab Rechnungserhalt fällig.

Spätestens 6 Wochen nach der Veranstaltung erfolgt die endgültige Berechnung des Entgeltes der Mieten und Nebenleistungen zuzüglich der Umsatzsteuer in der zu diesem Zeitpunkt gesetzlichen Höhe. Der sich aus der Anrechnung ergebende Saldo ist binnen 14 Tagen ab Rechnungserhalt fällig bzw. wird von der FPCC auf ein vom Vertragspartner namhaft gemachtes Konto refundiert.

47. Zahlungsverzug
Bei jeglichem Zahlungsverzug hat der Vertragspartner der FPCC Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen.

48. Rücktritt vom Vertrag durch die FPCC
Die FPCC ist berechtigt, fristlos vom Vertrag zurückzutreten, wenn:

· der Vertragspartner mit seinen finanziellen Verpflichtungen in Verzug ist;
· die notwendigen behördlichen Genehmigungen der FPCC nicht vorgelegt werden bzw. nicht vorliegen oder wenn die Behörde die Veranstaltung verbietet; in diesen Fällen trägt der Vertragspartner allfällige Kosten bzw. Mietentgänge;
· der FPCC bekannt wird, dass die geplante Veranstaltung der Vereinbarungen widerspricht, gegen bestehende rechtliche Bestimmungen verstößt oder eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu befürchten ist;
· die FPCC infolge höherer Gewalt oder aus einem anderen Umstand gezwungen ist, einen oder mehrere Veranstaltungsbereiche oder auch die gesamte Veranstaltungsfläche vorübergehend oder für längere Zeit zu schließen. Darunter fallen auch Nutzungsbeschränkungen in den vertraglich festgelegten Flächen bzw. den Zugängen, die durch Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen oder durch behördliche Vorschriften und Auflagen bestehen. Die FPCC wird sich in diesen Fällen – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – jeweils um eine Ersatzlösung bemühen. Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen ist in diesen Fällen ausgeschlossen;
· über das Vermögen des Vertragspartners das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird;
· der Vertragspartner aus anderen Verträgen mehr als 30 Tage in Zahlungsverzug ist. Dem Vertragspartner erwächst in solchen Fällen kein Anspruch gegenüber der FPCC.

49. Vertragsrücktritt durch den Vertragspartner
Der Vertragspartner kann vom Vertrag durch einseitige schriftliche Erklärung zu den nachfolgenden Stornobedingungen zurücktreten.

50. Stornobedingungen
Bei einer Stornierung des Vertrages bis 1 Jahr vor Veranstaltungsbeginn werden 15 %, bei einer Stornierung bis zu 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn 25 %, bis 21 Tage vor Beginn der Veranstaltung 50 % und danach 100 % jeweils des zu erwartenden vertraglichen Mietentgeltes (inklusive Umsatzsteuer) zur Zahlung fällig.

Zusätzlich sind der FPCC alle bereits entstandenen Kosten und Auslagen zu ersetzen.

51. Kompensation
Der Vertragspartner kann die ihm vertraglich obliegenden Verpflichtungen nicht mit angeblichen oder tatsächlichen Gegenansprüchen kompensieren.

52. Weitergabe von Rechten
Ohne schriftliche Zustimmung durch die FPCC kann der Vertragspartner keines der ihm zustehenden Rechte (insbesondere Mietrechte) oder Ansprüche ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte übergeben oder durch Dritte ausüben lassen. Aber selbst bei genehmigter Weitergabe von Rechten etc. haftet der Vertragspartner neben dem Dritten für alle Verpflichtungen der FPCC gegenüber zur ungeteilten Hand.

53. Schriftform
Alle getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

54. Laesio enormis
Beide Vertragsparteien verzichten auf den Einwand der Verletzung über oder unter die Hälfte des wahren Wertes.

55. Stempel- und Rechtsgebühren
Alle aus diesem Vertrag erwachsenden Stempel- und Rechtsgebühren trägt der Vertragspartner.

56. Rechts-, Erfüllungsort und Gerichtsstand-vereinbarung
Allen Verträgen liegt österreichisches Recht zugrunde. Bei der Auslegung von Verträgen ist ausschließlich der deutsche Text verbindlich. Erfüllungs- und Zahlungsort für sämtliche aus welchem Titel auch immer entstehenden Verbindlichkeiten ist Zell am See. Für allfällige Streitigkeiten wird das am Sitz der FPCC sachlich zuständige Gericht vereinbart. Der FPCC steht es jedoch zu, den Vertragspartner auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

57. Verjährung
Etwaige Ansprüche des Vertragspartners gegen die FPCC sind innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Veranstaltung schriftlich geltend zu machen, widrigenfalls sie als verjährt gelten.

58. Schlussbestimmung
Die allfällige Ungültigkeit eines oder mehrerer Punkte dieser Geschäftsbedingungen führt nicht zu einer Unwirksamkeit der übrigen.